nicht ein, weil die Vorinstanz eine anfechtbare Verfügung erlassen hatte und einer Rechtsverzögerungsbeschwerde damit zum Vornherein der Boden entzogen war (Verfahren E-379/2013). Ebenfalls mit Urteil vom 30. Januar 2013 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde der Kinder C.Z.________ und D.Z.________ betreffend Asyl und Wegweisung ab, soweit darauf einzutreten war. Das Urteil wurde vom Einzelrichter mit Zustimmung eines zweiten Richters gefällt (Verfahren E-380/2013). C. Eine Vernehmlassung ist nicht eingeholt worden. Erwägungen: