__ beim BFM noch separat um Asyl. Im Rahmen des Asylverfahrens der Familie seien sie nie zu ihren eigenen Asylgründen angehört worden. Das BFM nahm die Eingabe als Wiedererwägungsgesuch entgegen und trat mit Verfügung vom 7. Dezember 2012 nicht darauf ein. Das Gesuch um Anhörung der beiden Kinder lehnte es ab. Mit Urteil vom 30. Januar 2013 trat das Bundesverwaltungsgericht auf eine Rechtsverweigerungsbeschwerde von C.Z.________ nicht ein, weil die Vorinstanz eine anfechtbare Verfügung erlassen hatte und einer Rechtsverzögerungsbeschwerde damit zum Vornherein der Boden entzogen war (Verfahren E-379/2013).