B. X.________ vertrat auch die Familie Z.________ aus Mazedonien im Asylverfahren und im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Verfahren 2). Mit Verfügung vom 19. Mai 2010 stellte das BFM fest, die Familienmitglieder erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht. Es lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Die dagegen eingereichte Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 19. März 2012 ab. Auf das Revisionsgesuch trat es mit Urteil vom 5. Dezember 2012 nicht ein. Am 9. November 2012 ersuchten die Kinder C.Z.________ und D.Z.________ beim BFM noch separat um Asyl.