A. X.________ vertrat die Familie Y.________ aus Serbien im Asylverfahren und im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Verfahren 1). Das Bundesamt für Migration (BFM) lehnte mit Verfügung vom 21. Oktober 2009 die Asylbegehren ab und ordnete die Wegweisung der Familie aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht am 18. Juli 2012 ab. Auf ein Revisionsgesuch trat es mangels Leisten des Kostenvorschusses nicht ein. Mit Zwischenverfügung vom 23. November 2012 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass ein vom BFM überwiesenes Wiedererwägungsgesuch der Familie Y.________ als weiteres Revisionsgesuch zu betrachten sei.