{"Signatur": "CH_BGer_015", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2013-04-08", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_015_12T-1-2013_2013-04-08.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=33&from_date=03.04.2013&to_date=22.04.2013&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=330&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F08-04-2013-12T_1-2013&number_of_ranks=429", "Checksum": "13039eec9968e8e117b08932220a251e"}, "Scrapedate": "2025-06-13", "Num": ["12T 1/2013", "12T_1/2013"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Verwaltungskommission 08.04.2013 12T 1/2013 (12T_1/2013)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Commission administrative 08.04.2013 12T 1/2013 (12T_1/2013)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Commissione amministrativa 08.04.2013 12T 1/2013 (12T_1/2013)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Commission administrative"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Commissione amministrativa"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufsichtsanzeige (BGG) | Aufsichtsbeschwerden"}], "ScrapyJob": "446973/45/2187", "Zeit UTC": "13.06.2025 23:40:02", "Checksum": "e5ef4b08fc38324f4dfa9a252aeb63a5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Verwaltungskommission 08.04.2013 12T 1/2013 (12T_1/2013)\nRegeste:\nAufsichtsanzeige (BGG) | Aufsichtsbeschwerden\n\n2.\nDer Anzeiger erblickt die mangelnde Koordination der Rechtsprechung darin, dass das Bundesverwaltungsgericht in einem Fall das nach Abweisung des Asylgesuchs der Familie von den Kindern eingereichte Asylgesuch dem BFM zur Behandlung zurückgeschickt hat, während es im anderen Fall die Beschwerde gegen den Wiedererwägungsentscheid des BFM einzelrichterlich abgewiesen hat.\n2.1. Eine unzulängliche Organisation oder Durchführung der Koordination der Rechtsprechung am Bundesverwaltungsgericht fällt grundsätzlich in die aufsichtsrechtliche Kompetenz des Bundesgerichts. Zwar liegt die Einheitlichkeit der Rechtsprechung im Grenzbereich zwischen Rechtsprechung und administrativer Aufsicht. Ob die Rechtsprechung im konkreten Fall entsprechend dem Geschäftsreglement durchgeführt wird und diese zweckmässig organisiert ist, fällt jedoch in den der Aufsicht des Bundesgerichts unterstehenden Bereich der Organisation und Geschäftsführung. Inwieweit die Einheitlichkeit der Rechtsprechung als solche Prüfungsgegenstand der Aufsichtsbeschwerde ans Bundesgericht sein kann, hat das Bundesgericht dagegen offengelassen (\nBGE 135 II 429).\nDemzufolge ist zunächst vorfrageweise zu prüfen, ob überhaupt ein Widerspruch in der Rechtsprechung vorliegt. Denn nur in diesem Fall kann sich überhaupt die Frage einer mangelnden Koordination der Rechtsprechung stellen. Dabei ist es dem Bundesgericht in seiner Rolle als Aufsichtsinstanz indessen in jedem Fall verwehrt, die beiden Verfahren auf ihre rechtliche Richtigkeit hin zu überprüfen.\n2.2. Im von drei Richtern beurteilten Verfahren 1 hielt das Bundesverwaltungsgericht zur Frage der persönlichen Befragung der Kinder fest, dass es den Eltern möglich und zumutbar gewesen sei, die nunmehr geltend gemachten Umstände und Rügen bereits im vorangegangenen ordentlichen Beschwerdeverfahren einzubringen, wie dies teilweise auch geschehen sei. Dem Umstand, dass die Kinder im ordentlichen Asylverfahren nicht separat befragt wurden, sei die revisionsrechtliche Neuheit abzusprechen. Wohl sei Art. 12 des UNO-Übereinkommens über die Rechte der Kinder (SR 0.107) unmittelbar anwendbar. Die Garantie beinhalte jedoch nicht zwingend eine persönliche mündliche Anhörung des Kindes, sondern lediglich eine Anhörung in angemessener Weise. Der Standpunkt des Kindes könne auch schriftlich oder durch einen behördlichen oder gewillkürten Vertreter vorgebracht werden. Soweit sich die Interessenlagen des Kindes und der Eltern deckten, könne auf eine gesonderte Anhörung des Kindes verzichtet werden. Im vorliegenden Fall könne davon ausgegangen werden, dass der Standpunkt aller Gesuchsteller im Rahmen des ordentlichen Verfahrens genügend zum Ausdruck gebracht worden sei (E. 4).\n2.3. Im einzelrichterlich beurteilten Verfahren 2 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass das BFM die Eingabe zu Recht nicht als neue Asylgesuche entgegengenommen hat. Die beiden Kinder hätten im ordentlichen Verfahren nie eigene Asylgründe geltend gemacht. Namentlich hätten ihre Eltern als gesetzliche Vertreter nie geltend gemacht, die im Zeitpunkt der Einreichung des Asylgesuchs zwölf- und achtjährigen Kinder seien in asylrechtlich relevanter Weise beeinträchtigt worden. Soweit die Eltern als gesetzliche Vertreter im Rahmen des ordentlichen Asylverfahrens Asylgründe nicht geltend gemacht hätten, sei der Sachverhalt mit Rechtskraft belegt (E. 5).\n2.4. Daraus erhellt, dass das Bundesverwaltungsgericht in beiden Verfahren für die persönliche Anhörung der Kinder von den gleichen rechtlichen Grundsätzen ausgegangen ist, indem es in beiden Verfahren einen unbedingten Anspruch der Kinder auf persönliche Anhörung abgelehnt hat. Aus dem unterschiedlichen Ausgang der beiden Verfahren kann entgegen der Auffassung des Anzeigers nicht auf eine mangelnde Koordination der Rechtsprechung geschlossen werden. Den zwei Verfahren lag vielmehr eine unterschiedliche prozessrechtliche Situation zugrunde. Im teilweise an das BFM überwiesenen Verfahren 1 lag dem Bundesverwaltungsgericht ein Revisionsverfahren der Familie vor, wobei die eigenen Anträge der Kinder noch nicht beurteilt waren, während im Verfahren 2 über das Wiedererwägungsgesuch der Kinder entschieden wurde. Dementsprechend wurden die Akten nur im Verfahren 1 dem BFM überwiesen, damit dieses die noch nicht beurteilten Asylanträge der beiden Kinder behandle. Ob der Richter einen Fall entscheidet oder an die Vorinstanz zurückweist, ist im Übrigen in aller Regel eine Ermessensfrage, die sich einer aufsichtsrechtlichen Prüfung durch das Bundesgericht entzieht.\nFehlt es aber an einer Divergenz in der Rechtsprechung, so stellt sich die Frage nicht, ob ein Mangel in der Organisation oder Durchführung der Koordination der Rechtsprechung vorliegt.\nDemnach erkennt das Bundesgericht:\n1.\nDer Aufsichtsanzeige wird keine Folge geleistet.\n2.\nEr werden keine Kosten erhoben.\n3.\nDieser Entscheid wird dem Bundesverwaltungsgericht schriftlich mitgeteilt. Dem Anzeiger wird eine Orientierungskopie zugestellt.\nLausanne, 8. April 2013\nIm Namen der Verwaltungskommission\ndes Schweizerischen Bundesgerichts\nDer Präsident: Kolly\nDer Generalsekretär: Tschümperlin"}