{"Signatur": "CH_BGer_015", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2013-04-08", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_015_12T-1-2013_2013-04-08.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=33&from_date=03.04.2013&to_date=22.04.2013&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=330&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F08-04-2013-12T_1-2013&number_of_ranks=429", "Checksum": "13039eec9968e8e117b08932220a251e"}, "Scrapedate": "2025-06-13", "Num": ["12T 1/2013", "12T_1/2013"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Verwaltungskommission 08.04.2013 12T 1/2013 (12T_1/2013)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Commission administrative 08.04.2013 12T 1/2013 (12T_1/2013)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Commissione amministrativa 08.04.2013 12T 1/2013 (12T_1/2013)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Commission administrative"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Commissione amministrativa"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufsichtsanzeige (BGG) | Aufsichtsbeschwerden"}], "ScrapyJob": "446973/45/2187", "Zeit UTC": "13.06.2025 23:40:02", "Checksum": "e5ef4b08fc38324f4dfa9a252aeb63a5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Verwaltungskommission 08.04.2013 12T 1/2013 (12T_1/2013)\nRegeste:\nAufsichtsanzeige (BGG) | Aufsichtsbeschwerden\n\nBundesgericht\nTribunal fédéral\nTribunale federale\nTribunal federal\n|\n|\n|\n|\n|\n{T 0/2}\n12T_1/2013\n|\n|\n|\nEntscheid vom 8. April 2013\nVerwaltungskommission\nBesetzung\nBundesrichter Kolly, Präsident,\nBundesrichter Meyer,\nBundesrichterin Jacquemoud-Rossari,\nGeneralsekretär Tschümperlin.\nVerfahrensbeteiligte\nX.________,\nAnzeiger,\ngegen\nBundesverwaltungsgericht, Verwaltungskommission, Postfach, 9023 St. Gallen,\nAngezeigter.\nGegenstand\nAufsichtsanzeige (BGG); Koordination der Rechtsprechung.\nSachverhalt:\nA.\nX.________ vertrat die Familie Y.________ aus Serbien im Asylverfahren und im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Verfahren 1). Das Bundesamt für Migration (BFM) lehnte mit Verfügung vom 21. Oktober 2009 die Asylbegehren ab und ordnete die Wegweisung der Familie aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht am 18. Juli 2012 ab. Auf ein Revisionsgesuch trat es mangels Leisten des Kostenvorschusses nicht ein.\nMit Zwischenverfügung vom 23. November 2012 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass ein vom BFM überwiesenes Wiedererwägungsgesuch der Familie Y.________ als weiteres Revisionsgesuch zu betrachten sei. Mit Urteil vom 24. Januar 2013 wies es das Revisionsgesuch ab, soweit darauf einzutreten war. Es überwies die Akten dem BFM zur Behandlung der eigenen Asylgesuche der Kinder A.Y.________ und B.Y.________. Das Urteil wurde von drei Richtern gefällt (Verfahren D-5972/2012).\nB.\nX.________ vertrat auch die Familie Z.________ aus Mazedonien im Asylverfahren und im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Verfahren 2). Mit Verfügung vom 19. Mai 2010 stellte das BFM fest, die Familienmitglieder erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht. Es lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Die dagegen eingereichte Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 19. März 2012 ab. Auf das Revisionsgesuch trat es mit Urteil vom 5. Dezember 2012 nicht ein.\nAm 9. November 2012 ersuchten die Kinder C.Z.________ und D.Z.________ beim BFM noch separat um Asyl. Im Rahmen des Asylverfahrens der Familie seien sie nie zu ihren eigenen Asylgründen angehört worden. Das BFM nahm die Eingabe als Wiedererwägungsgesuch entgegen und trat mit Verfügung vom 7. Dezember 2012 nicht darauf ein. Das Gesuch um Anhörung der beiden Kinder lehnte es ab.\nMit Urteil vom 30. Januar 2013 trat das Bundesverwaltungsgericht auf eine Rechtsverweigerungsbeschwerde von C.Z.________ nicht ein, weil die Vorinstanz eine anfechtbare Verfügung erlassen hatte und einer Rechtsverzögerungsbeschwerde damit zum Vornherein der Boden entzogen war (Verfahren E-379/2013).\nEbenfalls mit Urteil vom 30. Januar 2013 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde der Kinder C.Z.________ und D.Z.________ betreffend Asyl und Wegweisung ab, soweit darauf einzutreten war. Das Urteil wurde vom Einzelrichter mit Zustimmung eines zweiten Richters gefällt (Verfahren E-380/2013).\nC.\nEine Vernehmlassung ist nicht eingeholt worden.\nErwägungen:\n1.\nDer Anzeiger beschränkt seine Aufsichtsanzeige ausdrücklich auf die mögliche Verletzung der Koordinationspflicht nach Art. 25 VGG. Nachdem im Verfahren 1 am 24. Januar 2013 ein Dreier-Spruchkörper entschieden habe, dass die Akten zur Behandlung der Asylgesuche vom 19. November 2012 der beiden Kinder dem BFM zurückzugeben seien, sei der Einzelrichter nicht mehr frei gewesen, im Verfahren 2 mit Urteil vom 30. Januar 2013 das am 9. November 2012 eingereichte Asylgesuch der Kinder als inexistent zu betrachten.\nGründe, auf eine der zahlreichen weiteren Kritiken des Anzeigers an den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts einzugehen, bestehen nicht. Das Aufsichtsverfahren ist kein Ersatz für ein gesetzlich nicht vorgesehenes Rechtsmittel. Auf appellatorische Kritik an den beanstandeten Urteilen ist nicht einzugehen.\n"}