Das Bundesverwaltungsgericht urteilte, den Verfahren lägen "gänzlich unterschiedliche Verhältnisse" zugrunde (Urteil E-3910/2011 S. 6). Dabei handelt es sich um eine Rechtsfrage, die das Bundesgericht als Aufsichtsinstanz im Rahmen der vorliegenden Aufsichtsbeschwerde nicht zu überprüfen hat. Die Frage schliesslich, inwieweit die schweizerische Vertretung in Khartum gestützt auf Art. 20 AsylG und Art. 10 AsylV 1 persönliche Befragungen der Asylsuchenden durchzuführen hat, ist eine Rechtsfrage, die der administrativen Aufsicht des Bundesgerichts grundsätzlich entzogen ist. Der Aufsichtsbeschwerde ist somit keine Folge zu geben.