im späteren Urteil wird zudem erklärt, inwiefern es sich um eine im Vergleich zum früheren Urteil anders gelagerte Konstellation handelt. Von einer mangelhafte Koordination, welche auf organisatorische Mängel hinweisen würde, kann unter diesen Umständen nicht die Rede sein. Die Urteile wurden vielmehr aufgrund der rechtlichen Würdigung der konkreten Verfahrensumstände im Ergebnis unterschiedlich entschieden. Das Bundesverwaltungsgericht urteilte, den Verfahren lägen "gänzlich unterschiedliche Verhältnisse" zugrunde (Urteil E-3910/2011 S. 6).