In den Verfahren E-4126/2009 und E-3910/2011 war dieselbe Rechtsfrage zu beantworten, nämlich ob im Ausland um Asyl ersuchende Personen in der schweizerischen Auslandsvertretung anzuhören sind. In den beiden Fällen kam das Gericht aufgrund der konkreten Umstände zu unterschiedlichen Schlüssen. Aus den Entscheiden geht aber klar hervor, dass das unterschiedliche Endresultat nicht auf einer mangelhaften Koordination beruht: Beide Urteile nehmen auf den Leitentscheid BVGE 2007/30 Bezug; im späteren Urteil wird zudem erklärt, inwiefern es sich um eine im Vergleich zum früheren Urteil anders gelagerte Konstellation handelt.