Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn die bisherige Praxis zur einschlägigen Rechtsfrage auch für aufmerksame Richter nicht greifbar ist oder wenn bei erkannter Divergenz kein wirksames Koordinationsinstrumentarium zur Verfügung steht. Von einer uneinheitlichen Rechtsprechung kann hingegen nicht gesprochen werden, wenn verschiedenen Fällen wohl die gleiche Rechtsfrage zugrunde liegt, die Urteile jedoch aufgrund abweichender Sachverhalte unterschiedlich ausfallen. In den Verfahren E-4126/2009 und E-3910/2011 war dieselbe Rechtsfrage zu beantworten, nämlich ob im Ausland um Asyl ersuchende Personen in der schweizerischen Auslandsvertretung anzuhören sind.