3. Ein aufsichtsrechtlich relevantes Koordinationsproblem liegt gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wie erwähnt jedenfalls vor, wenn eine divergierende Rechtsprechung an einem Gericht auf organisatorische Mängel zurückzuführen ist. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn die bisherige Praxis zur einschlägigen Rechtsfrage auch für aufmerksame Richter nicht greifbar ist oder wenn bei erkannter Divergenz kein wirksames Koordinationsinstrumentarium zur Verfügung steht.