Das Bundesverwaltungsgericht führt in seiner Stellungnahme aus, die betreffende Rechtsfrage sei bereits in einem Grundsatzurteil vom 27. November 2007 (BVGE 2007/30) koordiniert worden; die Urteile E-4126/2009 und E-3910/2011 stützten sich beide auf diesen Leitentscheid ab; das jüngere Urteil nehme zudem auf das ältere Urteil Bezug und erkläre, inwiefern sich die beiden Fälle unterschieden. Es sei somit kein Koordinationsproblem auszumachen, ebenso wenig lägen organisatorische oder administrative Mängel vor.