2. Der Anzeiger macht geltend, das Bundesverwaltungsgericht habe die Rechtsfrage, ob im Ausland um Asyl ersuchende Personen in der schweizerischen Auslandsvertretung anzuhören sind (Art. 20 AsylG und Art. 10 Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 [AsylV 1; SR 142.311]), mangels genügender Koordination der Rechtsprechung unterschiedlich beantwortet. Dies deute auf administrative Mängel, insbesondere in der Aufbau- und Ablauforganisation am Bundesverwaltungsgericht hin. Das Bundesverwaltungsgericht führt in seiner Stellungnahme aus, die betreffende Rechtsfrage sei bereits in einem Grundsatzurteil vom 27. November 2007 (BVGE 2007/30) koordiniert worden;