Inwieweit die Einheitlichkeit der Rechtsprechung als solche Prüfungsgegenstand der Aufsichtsbeschwerde ans Bundesgericht sein kann, wurde von diesem bisher offen gelassen. Das Bundesgericht als Aufsichtsbehörde ist jedenfalls insoweit zuständig, als es um die über den Einzelfall hinausgehende Frage geht, ob eine uneinheitliche Behandlung derselben Rechtsfragen eine unzulängliche Organisation oder Durchführung der Koordination der Rechtsprechung an einem Gericht offenbart ( BGE 135 II 426 E. 4.2).