Die Entscheide wurden wegen "offensichtlicher Begründetheit" bzw. "offensichtlicher Unbegründetheit" im Verfahren nach Art. 111 lit. e Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31; einzelrichterliche Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters) gefällt. B. Mit Aufsichtsanzeige vom 12. Januar 2012 und Ergänzung vom 25. Januar 2012 gelangte der Anzeiger ans Bundesgericht. Er rügt, die beiden Urteile beantworteten dieselbe Rechtsfrage gegensätzlich, was auf eine mangelhafte Koordination der Rechtsprechung hindeute. Vermutlich sei diese auf ein organisatorisches Problem am Bundesverwaltungsgericht zurückzuführen.