{"Signatur": "CH_BGer_015", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2012-03-09", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_015_12T-1-2012_2012-03-09.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=09.03.2012&to_date=09.03.2012&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=2&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F09-03-2012-12T_1-2012&number_of_ranks=38", "Checksum": "d93fec8b10456233bb0672847117fe16"}, "Scrapedate": "2025-09-28", "Num": ["12T 1/2012", "12T_1/2012"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Verwaltungskommission 09.03.2012 12T 1/2012 (12T_1/2012)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Commission administrative 09.03.2012 12T 1/2012 (12T_1/2012)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Commissione amministrativa 09.03.2012 12T 1/2012 (12T_1/2012)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Commission administrative"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Commissione amministrativa"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufsichtsanzeige (BGG) | Aufsichtsbeschwerden"}], "ScrapyJob": "446973/45/2346", "Zeit UTC": "28.09.2025 18:45:11", "Checksum": "8d1f17db732294f3f97788d653d9a60e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Verwaltungskommission 09.03.2012 12T 1/2012 (12T_1/2012)\nRegeste:\nAufsichtsanzeige (BGG) | Aufsichtsbeschwerden\n\n3.\nEin aufsichtsrechtlich relevantes Koordinationsproblem liegt gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wie erwähnt jedenfalls vor, wenn eine divergierende Rechtsprechung an einem Gericht auf organisatorische Mängel zurückzuführen ist. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn die bisherige Praxis zur einschlägigen Rechtsfrage auch für aufmerksame Richter nicht greifbar ist oder wenn bei erkannter Divergenz kein wirksames Koordinationsinstrumentarium zur Verfügung steht. Von einer uneinheitlichen Rechtsprechung kann hingegen nicht gesprochen werden, wenn verschiedenen Fällen wohl die gleiche Rechtsfrage zugrunde liegt, die Urteile jedoch aufgrund abweichender Sachverhalte unterschiedlich ausfallen.\nIn den Verfahren E-4126/2009 und E-3910/2011 war dieselbe Rechtsfrage zu beantworten, nämlich ob im Ausland um Asyl ersuchende Personen in der schweizerischen Auslandsvertretung anzuhören sind. In den beiden Fällen kam das Gericht aufgrund der konkreten Umstände zu unterschiedlichen Schlüssen. Aus den Entscheiden geht aber klar hervor, dass das unterschiedliche Endresultat nicht auf einer mangelhaften Koordination beruht: Beide Urteile nehmen auf den Leitentscheid BVGE 2007/30 Bezug; im späteren Urteil wird zudem erklärt, inwiefern es sich um eine im Vergleich zum früheren Urteil anders gelagerte Konstellation handelt. Von einer mangelhafte Koordination, welche auf organisatorische Mängel hinweisen würde, kann unter diesen Umständen nicht die Rede sein. Die Urteile wurden vielmehr aufgrund der rechtlichen Würdigung der konkreten Verfahrensumstände im Ergebnis unterschiedlich entschieden. Das Bundesverwaltungsgericht urteilte, den Verfahren lägen \"gänzlich unterschiedliche Verhältnisse\" zugrunde (Urteil E-3910/2011 S. 6). Dabei handelt es sich um eine Rechtsfrage, die das Bundesgericht als Aufsichtsinstanz im Rahmen der vorliegenden Aufsichtsbeschwerde nicht zu überprüfen hat.\nDie Frage schliesslich, inwieweit die schweizerische Vertretung in Khartum gestützt auf Art. 20 AsylG und Art. 10 AsylV 1 persönliche Befragungen der Asylsuchenden durchzuführen hat, ist eine Rechtsfrage, die der administrativen Aufsicht des Bundesgerichts grundsätzlich entzogen ist.\nDer Aufsichtsbeschwerde ist somit keine Folge zu geben.\n4.\nAufsichtsbeschwerden sind grundsätzlich kostenlos. Die Voraussetzungen für eine Ausnahme gemäss Art. 10 der Verordnung über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren (SR 172.041.0) sind vorliegend nicht gegeben.\nDemnach erkennt das Bundesgericht:\n1.\nDer Aufsichtsanzeige wird keine Folge geleistet.\n2.\nEs werden keine Kosten erhoben und keine Entschädigungen zugesprochen.\n3.\nDieser Entscheid wird dem Bundesverwaltungsgericht schriftlich mitgeteilt. Dem Anzeiger wird eine Orientierungskopie zugestellt.\nLausanne, 9. März 2012\nIm Namen der Verwaltungskommission\ndes Schweizerischen Bundesgerichts\nDer Präsident: Der Generalsekretär:\nL. Meyer Tschümperlin"}