{"Signatur": "CH_BGer_015", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2012-03-09", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_015_12T-1-2012_2012-03-09.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=09.03.2012&to_date=09.03.2012&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=2&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F09-03-2012-12T_1-2012&number_of_ranks=38", "Checksum": "d93fec8b10456233bb0672847117fe16"}, "Scrapedate": "2025-09-28", "Num": ["12T 1/2012", "12T_1/2012"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Verwaltungskommission 09.03.2012 12T 1/2012 (12T_1/2012)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Commission administrative 09.03.2012 12T 1/2012 (12T_1/2012)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Commissione amministrativa 09.03.2012 12T 1/2012 (12T_1/2012)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Commission administrative"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Commissione amministrativa"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufsichtsanzeige (BGG) | Aufsichtsbeschwerden"}], "ScrapyJob": "446973/45/2346", "Zeit UTC": "28.09.2025 18:45:11", "Checksum": "8d1f17db732294f3f97788d653d9a60e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Verwaltungskommission 09.03.2012 12T 1/2012 (12T_1/2012)\nRegeste:\nAufsichtsanzeige (BGG) | Aufsichtsbeschwerden\n\nBundesgericht\nTribunal fédéral\nTribunale federale\nTribunal federal\n{T 0/2}\n12T_1/2012\nUrteil vom 9. März 2012\nVerwaltungskommission\nBesetzung\nBundesrichter L. Meyer, Präsident,\nBundesrichter Kolly, Bundesrichterin Niquille,\nGeneralsekretär Tschümperlin.\nVerfahrensbeteiligte\nX.________,\nAnzeiger,\ngegen\nBundesverwaltungsgericht, Verwaltungskommission, Postfach, 3000 Bern 14,\nAngezeigte.\nGegenstand\nAufsichtsanzeige (BGG).\nSachverhalt:\nA.\nDer Anzeiger war in zwei voneinander unabhängigen Fällen Rechtsvertreter eritreischer Staatsangehöriger mit Aufenthaltsort in Khartum (Sudan). Diese ersuchten von Khartum aus um Asyl in der Schweiz, im ersten Fall im Jahr 2009, im zweiten Fall im Jahr 2011. Die Asylgesuche wurden vom Bundesamt für Migration (BFM) abgewiesen und ans Bundesverwaltungsgericht weitergezogen. Dieses hiess die eine Beschwerde gut (Urteil E-4126/2009 vom 7. Juli 2009), während es die zweite Beschwerde mit Urteil vom 21. September 2011 abwies (Urteil E-3910/2011). Die Entscheide wurden wegen \"offensichtlicher Begründetheit\" bzw. \"offensichtlicher Unbegründetheit\" im Verfahren nach Art. 111 lit. e Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31; einzelrichterliche Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters) gefällt.\nB.\nMit Aufsichtsanzeige vom 12. Januar 2012 und Ergänzung vom 25. Januar 2012 gelangte der Anzeiger ans Bundesgericht. Er rügt, die beiden Urteile beantworteten dieselbe Rechtsfrage gegensätzlich, was auf eine mangelhafte Koordination der Rechtsprechung hindeute. Vermutlich sei diese auf ein organisatorisches Problem am Bundesverwaltungsgericht zurückzuführen.\nC.\nDas Bundesverwaltungsgericht beantragt in seiner Vernehmlassung vom 15. Februar 2012, der Aufsichtsanzeige keine Folge zu geben, soweit darauf überhaupt einzutreten sei.\nErwägungen:\n1.\nBeim vorliegenden Verfahren handelt es sich um eine Aufsichtsanzeige im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Bundesgerichtsgesetz (BGG; SR 173.110), Art. 3 lit. f Aufsichtsreglement des Bundesgerichts (AufRBGer; SR 173.110.132) und Art. 3 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsgesetz (VGG; SR 173.32) i.V.m. Art. 71 Abs. 1 Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021).\nDie Aufsicht des Bundesgerichts über das Bundesverwaltungsgericht ist administrativer Art (Art. 3 Abs. 1 VGG); die Rechtsprechung ist von der Aufsicht ausgenommen (Art. 2 Abs. 2 AufRBGer). Insoweit sich Aufsichtsanzeigen in rein appellatorischer Kritik am beanstandeten Urteil erschöpfen, ist ihnen keine Folge zu geben. Der Aufsicht unterstehen hingegen alle Bereiche der Geschäftsführung, insbesondere die Gerichtsleitung, die Organisation, die Fallerledigung sowie das Personal- und Finanzwesen (Art. 2 Abs. 1 AufRBGer).\nIn die aufsichtsrechtliche Kompetenz des Bundesgerichts fällt auch die Frage, ob die Rechtsprechung gemäss Geschäftsreglement durchgeführt wird und zweckmässig organisiert ist. Inwieweit die Einheitlichkeit der Rechtsprechung als solche Prüfungsgegenstand der Aufsichtsbeschwerde ans Bundesgericht sein kann, wurde von diesem bisher offen gelassen. Das Bundesgericht als Aufsichtsbehörde ist jedenfalls insoweit zuständig, als es um die über den Einzelfall hinausgehende Frage geht, ob eine uneinheitliche Behandlung derselben Rechtsfragen eine unzulängliche Organisation oder Durchführung der Koordination der Rechtsprechung an einem Gericht offenbart (\nBGE 135 II 426 E. 4.2).\n2.\nDer Anzeiger macht geltend, das Bundesverwaltungsgericht habe die Rechtsfrage, ob im Ausland um Asyl ersuchende Personen in der schweizerischen Auslandsvertretung anzuhören sind (Art. 20 AsylG und Art. 10 Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 [AsylV 1; SR 142.311]), mangels genügender Koordination der Rechtsprechung unterschiedlich beantwortet. Dies deute auf administrative Mängel, insbesondere in der Aufbau- und Ablauforganisation am Bundesverwaltungsgericht hin.\nDas Bundesverwaltungsgericht führt in seiner Stellungnahme aus, die betreffende Rechtsfrage sei bereits in einem Grundsatzurteil vom 27. November 2007 (BVGE 2007/30) koordiniert worden; die Urteile E-4126/2009 und E-3910/2011 stützten sich beide auf diesen Leitentscheid ab; das jüngere Urteil nehme zudem auf das ältere Urteil Bezug und erkläre, inwiefern sich die beiden Fälle unterschieden. Es sei somit kein Koordinationsproblem auszumachen, ebenso wenig lägen organisatorische oder administrative Mängel vor.\n"}