Vorliegend rügt der Anzeiger, die Zwischenverfügungen enthielten ungebührliche Ausführungen. Irgendwelche beleidigende oder herabsetzende Worte sind indessen in der beanstandeten Passage nicht auszumachen. Die Frage, ob der Hinweis auf Art. 60 Abs. 1 VwVG im vorliegenden Fall gerechtfertigt war, fällt sodann grundsätzlich in den Bereich der Rechtsanwendung, welchen das Bundesgericht im Aufsichtsverfahren nicht überprüfen kann. Die Aufsichtsanzeige erweist sich damit als unbegründet; es ist ihr keine Folge zu geben.