3. Die Aufsicht des Bundesgerichts über das Bundesverwaltungsgericht ist administrativer Art; die Rechtsprechung ist von der Aufsicht ausgenommen (Art. 2 Abs. 2 des Aufsichtsreglements des Bundesgerichts; SR 173.110.132). Der Umgang der beaufsichtigten Instanzen mit den Parteien fällt in die Aufsichtskompetenz des Bundesgerichts (Entscheide des Bundesgerichts 12T_1/2008 vom 18. Juli 2008 E. 3.2, 12T_2/2008 vom 25. August 2008 und 12T_3/2008 vom 10. Oktober 2008). Dazu gehört auch die Frage, ob in einem Verfahren die Umgangsformen und der Anstand gewahrt wurden. Vorliegend rügt der Anzeiger, die Zwischenverfügungen enthielten ungebührliche Ausführungen.