2. Vorab gilt es festzuhalten, dass dem Bundesgericht in seiner Funktion als Aufsichtsbehörde über die erstinstanzlichen eidgenössischen Gerichte keine Disziplinargewalt über die Richterinnen und Richter der beaufsichtigten Gerichte zukommt, da hierfür die gesetzliche Grundlage fehlt (Heinrich Koller, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2008, N. 103 zu Art. 1 BGG, Paul Tschümperlin, Die Aufsicht des Bundesgerichts, SJZ 105 (2009) Nr. 10 S. 236 und 238). Eine Disziplinarmassnahme, wie sie die Anzeiger beantragen, fällt daher von vornherein ausser Betracht.