60 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) grenzt und die in jenem Artikel genannten Konsequenzen nach sich ziehen könnte [...]" Ihre Aufsichtsanzeige begründen sie im Wesentlichen damit, die betreffende Passage sei zur Begründung der relevanten Fragen nicht notwendig gewesen. Vielmehr handle es sich um einen unbegründeten Seitenhieb gegen die Person des Anzeigers 2. Die gerügte Äusserung sei dem Ansehen des Bundesverwaltungsgerichtes und dem Vertrauen in die einwandfreie Funktionsfähigkeit der Schweizerischen Justiz abträglich. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt. Erwägungen: