Sie beantragen, sie sei wegen folgender Passage in den genannten Zwischenverfügungen vom 9. Februar 2011 angemessen zu disziplinieren: " [...] dass die bisherige Prozessführung der Beschwerdeführenden [bzw. des Beschwerdeführers] mit dem Anhängigmachen eines Verfahrens vor Bundesstrafgericht und dessen Weiterzug ans Bundesgericht, den mehrfachen Ausstandsbegehren gegen Richter und Richterinnen des Bundesverwaltungsgerichts mit untauglicher Begründung und der Einreichung eines weiteren Sistierungsgesuchs an eine Störung des Geschäftsgangs im Sinne von Art. 60 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) grenzt