Mit Zwischenverfügungen vom 7. Oktober 2010 wies das Bundesverwaltungsgericht einen ersten Sistierungsantrag ab und bezeichnete den Spruchkörper für die Behandlung der Beschwerden. Der Anzeiger 2 lehnte diesen Spruchkörper namens und in Vertretung seiner Klienten mit Eingabe vom 1. November 2010 ab. Den vom Bundesverwaltungsgericht daraufhin bezeichneten zweiten Spruchkörper, welcher über das Ausstandsbegehren befinden sollte, lehnte er mit Eingaben vom 22. November 2010 ebenfalls ab. Das Bundesverwaltungsgericht wies die beiden Ausstandsbegehren mit Zwischenentscheiden vom 14. Januar 2011 ab.