Gegen diese Schlussverfügungen der ESTV gelangte der Anzeiger 2 namens und in Vertretung seiner Klienten ans Bundesstrafgericht und zog deren Nichteintretensentscheide ans Bundesgericht weiter, welches die Beschwerden mit Urteilen vom 20. Dezember 2010 abwies. Zugleich erhob er gegen dieselben Verfügungen mit Eingaben vom 23. September 2010 auch Beschwerden ans Bundesverwaltungsgericht (Verfahrens-Nr. A-6962/2010 und A-6947/2010). Mit Zwischenverfügungen vom 7. Oktober 2010 wies das Bundesverwaltungsgericht einen ersten Sistierungsantrag ab und bezeichnete den Spruchkörper für die Behandlung der Beschwerden.