A. Der Anzeiger 2 ist mit der Rechtsvertretung zweier ausländischer UBS-Kunden betraut. Deren Bankunterlagen sollten gemäss Schlussverfügungen der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) vom 9. August 2010 auf dem Amtshilfeweg an den Internal Revenue Service der Vereinigten Staaten von Amerika (IRS) übermittelt werden. Gegen diese Schlussverfügungen der ESTV gelangte der Anzeiger 2 namens und in Vertretung seiner Klienten ans Bundesstrafgericht und zog deren Nichteintretensentscheide ans Bundesgericht weiter, welches die Beschwerden mit Urteilen vom 20. Dezember 2010 abwies.