dass diesbezüglich somit kein auf eine unzulängliche Koordination der Rechtsprechung am Bundesverwaltungsgericht hindeutender Widerspruch zwischen den beiden Entscheiden ersichtlich ist, dass den vorliegenden Entscheiden auch sonst kein Hinweis auf ein Koordinationsproblem zu entnehmen ist, dass die Aufsichtsanzeige somit offensichtlich unbegründet ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens auf eine Vernehmlassung des Bundesverwaltungsgerichts verzichtet werden kann, erkennt das Bundesgericht: 1. Der Aufsichtsanzeige wird keine Folge geleistet. 2. Es werden weder Kosten erhoben noch Entschädigungen zugesprochen.