soweit das Bundesverwaltungsgericht am 9. Oktober 2009 im Verfahren D-4600/2009 ein Urteil sowie am 27. November 2009 im Verfahren D-6658/2009 ein Revisionsurteil gefällt hat, dass hingegen die Organisation und Durchführung der Koordination der Rechtsprechung in die Aufsichtskompetenz des Bundesgerichts fällt (BGE 12T_1/2009 vom 29. September 2009), dass sich das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 23. Juli 2009 entgegen den Ausführungen des Anzeigers nicht über den Anspruch auf eine Zwischenverfügung geäussert, sondern diese Frage erst in seinem Urteil vom 9. Oktober 2009 geprüft und verneint hat,