SR 173.110.132]) und die Anzeige daher unbeachtlich ist, soweit mit ihr lediglich appellatorische Kritik an den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts geübt wird, dass eine Rechtsverweigerung ausgeschlossen ist, soweit das Bundesverwaltungsgericht am 9. Oktober 2009 im Verfahren D-4600/2009 ein Urteil sowie am 27. November 2009 im Verfahren D-6658/2009 ein Revisionsurteil gefällt hat, dass hingegen die Organisation und Durchführung der Koordination der Rechtsprechung in die Aufsichtskompetenz des Bundesgerichts fällt