BGG, Art. 3 Abs. 1 VGG), dass die Rechtsprechung von der Aufsicht durch das Bundesgericht ausgenommen (Art. 2 Abs. 2 Aufsichtsreglement des Bundesgerichts vom 11. September 2006 [AufRBGer; SR 173.110.132]) und die Anzeige daher unbeachtlich ist, soweit mit ihr lediglich appellatorische Kritik an den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts geübt wird, dass eine Rechtsverweigerung ausgeschlossen ist,