Zusammenfassend ist der Aufsichtsbeschwerde keine Folge zu geben, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. 6. Die Aufsichtsbeschwerden sind grundsätzlich kostenlos. Die Voraussetzungen für eine Ausnahme gemäss Art. 10 der Verordnung über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren (SR 172.041.0) sind vorliegend nicht gegeben. Demnach erkennt das Bundesgericht: 1. Der Aufsichtsanzeige wird keine Folge geleistet, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. 2. Es werden weder Kosten erhoben noch Entschädigungen zugesprochen.