4. 4.1 In seiner Rolle als Aufsichtsinstanz ist es dem Bundesgericht verwehrt, einen Einzelfall auf seine inhaltliche Richtigkeit zu überprüfen. Insoweit sich die vorliegende Aufsichtsbeschwerde ausschliesslich auf das Verfahren D-1159/2009 bezieht und an diesem Kritik äussert, fällt sie in den Bereich der Rechtsprechung und somit nicht in die aufsichtsrechtliche Kompetenz des Bundesgerichts. 4.2 Vorliegend stellt sich indessen die über den Einzelfall hinausgehende Frage, ob die uneinheitliche Behandlung der beiden Verfahren eine unzulängliche Organisation oder Durchführung der Koordination der Rechtsprechung am Bundesverwaltungsgericht offenbart.