2. In der Anzeige wird geltend gemacht, das Bundesverwaltungsgericht habe die beiden Verfahren in völlig unterschiedlicher Weise behandelt, insbesondere die Frage des rechtlichen Gehörs genau entgegengesetzt beurteilt. Dies obwohl in sämtlichen wesentlichen Punkten ein nahezu identischer Sachverhalt vorgelegen habe. Das Bundesverwaltungsgericht beantragt, auf die Aufsichtsanzeige nicht einzutreten, da sie sich in appellatorischer Kritik am von ihm gefällten Urteil D-1159/2009 erschöpfe.