{"Signatur": "CH_BGer_015", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2009-09-29", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_015_12T-1-2009_2009-09-29.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=7&from_date=11.09.2009&to_date=30.09.2009&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=62&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F29-09-2009-12T_1-2009&number_of_ranks=405", "Checksum": "5ac1a5bd6665de9d68aaa823ba6352d9"}, "Scrapedate": "2025-06-14", "Num": ["12T 1/2009", "12T_1/2009"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Verwaltungskommission 29.09.2009 12T 1/2009 (12T_1/2009)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Commission administrative 29.09.2009 12T 1/2009 (12T_1/2009)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Commissione amministrativa 29.09.2009 12T 1/2009 (12T_1/2009)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Commission administrative"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Commissione amministrativa"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufsichtsanzeige (BGG)"}], "ScrapyJob": "446973/45/2187", "Zeit UTC": "14.06.2025 05:48:16", "Checksum": "267a39f5c88c98a9dcc07240c345e108", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Verwaltungskommission 29.09.2009 12T 1/2009 (12T_1/2009)\nRegeste:\nAufsichtsanzeige (BGG)\n\n4.\n4.1 In seiner Rolle als Aufsichtsinstanz ist es dem Bundesgericht verwehrt, einen Einzelfall auf seine inhaltliche Richtigkeit zu überprüfen. Insoweit sich die vorliegende Aufsichtsbeschwerde ausschliesslich auf das Verfahren D-1159/2009 bezieht und an diesem Kritik äussert, fällt sie in den Bereich der Rechtsprechung und somit nicht in die aufsichtsrechtliche Kompetenz des Bundesgerichts.\n4.2 Vorliegend stellt sich indessen die über den Einzelfall hinausgehende Frage, ob die uneinheitliche Behandlung der beiden Verfahren eine unzulängliche Organisation oder Durchführung der Koordination der Rechtsprechung am Bundesverwaltungsgericht offenbart. Diese Frage fällt in die aufsichtsrechtliche Kompetenz des Bundesgerichts. Zwar liegt die Einheitlichkeit der Rechtsprechung im Grenzbereich zwischen Rechtsprechung und administrativer Aufsicht. Inwieweit die Einheitlichkeit der Rechtsprechung Prüfungsgegenstand der Aufsichtsbeschwerde ans Bundesgericht sein kann, kann vorliegend indessen offenbleiben (generell bejahend HEINRICH KOLLER, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2008, N. 89 zu Art. 1 BGG; zustimmend unter gewissen Voraussetzungen auch PAUL TSCHÜMPERLIN, Die Aufsicht des Bundesgerichts, SJZ 105 (2009) Nr. 10, S. 233 ff., N. III. B.1 und IV. B). In den der Aufsicht des Bundesgerichts unterstehenden Bereich der Organisation und Geschäftsführung fällt nämlich jedenfalls die Frage, ob das Bundesverwaltungsgericht vorliegend die Rechtsprechung entsprechend seinem Geschäftsreglement (Art. 14 Abs. 2 lit. b des Geschäftsreglements für das Bundesverwaltungsgericht vom 17. April 2008, VGR; SR 173.320.4) durchgeführt und zweckmässig organisiert hat.\nIn seiner Stellungnahme vom 12. August 2009 führt das Bundesverwaltungsgericht dazu aus, es habe bereits vor Kenntnisnahme der vorliegenden Aufsichtsbeschwerde beim Bundesgericht erkannt, dass in der genannten Frage ein Koordinationsproblem bestehen könnte. Es habe daher unverzüglich Massnahmen zur Eruierung des allfälligen Koordinationsbedarfs getroffen und die zu koordinierenden Fragen mittels eines am 30. Juni 2009 von den beiden betroffenen Abteilungen verabschiedeten Arbeitspapiers gelöst. Zu beachten sei allerdings, dass die entsprechenden Fälle stets aufgrund der individuellen Umstände des Einzelfalles zu beurteilen seien.\nAus den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts geht somit hervor, dass es die Frage mittels des Art. 14 Abs. 2 lit. b VGR entsprechenden Koordinationsverfahrens in der Zwischenzeit ausführlich behandelt und offenbar einer Lösung zugeführt hat, soweit dies möglich ist. Das Aufsichtsverfahren ist insoweit gegenstandslos geworden. Ob in den beiden vorliegend angezeigten Fällen im Übrigen eine unterschiedliche Behandlung gerechtfertigt war, ist eine Ermessensfrage, welche das Bundesgericht in seiner Rolle als Aufsichtsbehörde nicht zu überprüfen hat.\n5.\nZusammenfassend ist der Aufsichtsbeschwerde keine Folge zu geben, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.\n6.\nDie Aufsichtsbeschwerden sind grundsätzlich kostenlos. Die Voraussetzungen für eine Ausnahme gemäss Art. 10 der Verordnung über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren (SR 172.041.0) sind vorliegend nicht gegeben.\nDemnach erkennt das Bundesgericht:\n1.\nDer Aufsichtsanzeige wird keine Folge geleistet, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.\n2.\nEs werden weder Kosten erhoben noch Entschädigungen zugesprochen.\n3.\nDieser Entscheid wird dem Bundesverwaltungsgericht schriftlich mitgeteilt. Dem Anzeiger wird eine Orientierungskopie zugestellt.\nLausanne, 29. September 2009\nIm Namen des Schweizerischen Bundesgerichts\nDie Verwaltungskommission\nDer Präsident: Der Generalsekretär:\nLorenz Meyer Paul Tschümperlin"}