{"Signatur": "CH_BGer_015", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2009-09-29", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_015_12T-1-2009_2009-09-29.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=7&from_date=11.09.2009&to_date=30.09.2009&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=62&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F29-09-2009-12T_1-2009&number_of_ranks=405", "Checksum": "5ac1a5bd6665de9d68aaa823ba6352d9"}, "Scrapedate": "2025-06-14", "Num": ["12T 1/2009", "12T_1/2009"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Verwaltungskommission 29.09.2009 12T 1/2009 (12T_1/2009)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Commission administrative 29.09.2009 12T 1/2009 (12T_1/2009)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Commissione amministrativa 29.09.2009 12T 1/2009 (12T_1/2009)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Commission administrative"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Commissione amministrativa"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufsichtsanzeige (BGG)"}], "ScrapyJob": "446973/45/2187", "Zeit UTC": "14.06.2025 05:48:16", "Checksum": "267a39f5c88c98a9dcc07240c345e108", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Verwaltungskommission 29.09.2009 12T 1/2009 (12T_1/2009)\nRegeste:\nAufsichtsanzeige (BGG)\n\nBundesgericht\nTribunal fédéral\nTribunale federale\nTribunal federal\n{T 0/2}\n12T_1/2009\nEntscheid vom 29. September 2009\nVerwaltungskommission\nBesetzung\nBundesrichter Lorenz Meyer, Präsident,\nBundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Kolly,\nGeneralsekretär Tschümperlin.\nAnzeiger\nX.________,\nAnzeiger,\nvertreten durch Rechtsanwalt Urs Ebnöther,\ngegen\nBundesverwaltungsgericht, 3000 Bern 14,\nAngezeigte.\nGegenstand\nAufsichtsanzeige nach Art. 1 Abs. 2 BGG i.V.m. Art. 71 VwVG.\nSachverhalt:\nA.\nX.________ und Y.________, eigenen Angaben zufolge Cousins mit iranischer Staatsangehörigkeit, stellten beide am 30. Dezember 2004 in der Schweiz ein erstes Asylgesuch. Das Bundesamt für Migration (BFM) lehnte beide Gesuche am 19. Januar 2005 ab, die dagegen eingereichten Beschwerden wies das Bundesverwaltungsgericht je mit Urteilen vom 24. August 2007 ab.\nAm 21. Dezember 2007 liessen sowohl X.________ als auch Y.________ durch ihren Rechtsanwalt je ein zweites Asylgesuch einreichen, auf welche das BFM mit Verfügung vom 9. Februar 2009 (Y.________) bzw. vom 12. Februar 2009 (X.________) nicht eintrat. Mit Eingabe vom 17. Februar 2009 (Y.________) bzw. vom 20. Februar 2009 (X.________) erhoben beide Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht. Dieses hiess die Beschwerde von Y.________ mit Urteil D-1009/2009 vom 25. Februar 2009 gut und wies die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. Demgegenüber wies es die Beschwerde von X.________ mit Urteil D-1159/2009 vom 2. März 2009 ab. Beide Fälle wurden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 lit. e AsylG) behandelt, im Verfahren D-1009/2009 weil die Beschwerde \"offensichtlich begründet\" sei, im Fall D-1159/2009 weil die Beschwerde \"offensichtlich unbegründet\" sei.\nB.\nAm 14. April 2009 liess X.________ beim Bundesgericht Aufsichtsanzeige einreichen. Er macht im Wesentlichen geltend, das Bundesverwaltungsgericht habe das Gleichbehandlungsgebot verletzt, und beantragt die Aufhebung des Urteils vom 2. März 2009. Das Bundesverwaltungsgericht schliesst auf Nichteintreten.\nErwägungen:\n1.\nBeim vorliegenden Verfahren handelt es sich um eine Aufsichtsanzeige im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110), Art. 3 lit. f Aufsichtsreglement des Bundesgerichts (AufRBGer, SR 173.110.132) und Art. 3 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsgesetz (VGG, SR 173.32) i.V.m. Art. 71 Abs. 1 Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Verfahren wird von Amtes wegen behördenintern durchgeführt und begründet keinen Anspruch auf Parteirechte (Art. 71 Abs. 2 VwVG; Art. 9 Abs. 2 AufRBGer).\nDie Aufsicht des Bundesgerichts über das Bundesstraf- und das Bundesverwaltungsgericht ist administrativer Art; die Rechtsprechung ist von der Aufsicht ausgenommen (Art. 2 Abs. 2 AufRBGer, Art. 3 Abs. 1 SGG, Art. 3 Abs. 1 VGG). Aufsichtsanzeigen, welche sich in rein appellatorischer Kritik am beanstandeten Urteil erschöpfen, ist daher keine Folge zu geben. Der Aufsicht unterstehen hingegen alle Bereiche der Geschäftsführung, insbesondere die Gerichtsleitung, die Organisation, die Fallerledigung sowie das Personal- und Finanzwesen (Art. 2 Abs. 1 AufRBGer).\n2.\nIn der Anzeige wird geltend gemacht, das Bundesverwaltungsgericht habe die beiden Verfahren in völlig unterschiedlicher Weise behandelt, insbesondere die Frage des rechtlichen Gehörs genau entgegengesetzt beurteilt. Dies obwohl in sämtlichen wesentlichen Punkten ein nahezu identischer Sachverhalt vorgelegen habe.\nDas Bundesverwaltungsgericht beantragt, auf die Aufsichtsanzeige nicht einzutreten, da sie sich in appellatorischer Kritik am von ihm gefällten Urteil D-1159/2009 erschöpfe.\n3.\nDen angezeigten Fällen lagen weitgehend identische Sachverhalte zweier Cousins zu Grunde. Das Bundesverwaltungsgericht wies die beiden Beschwerden zwei unterschiedlich besetzten Spruchkörpern in verschiedenen Kammern der Abteilung IV zu. Diese beantworteten die sich in beiden Fällen gleich stellende Frage, ob bei mit exilpolitischen Tätigkeiten (subjektiven Nachfluchtgründen) begründeten zweiten Asylgesuchen eine persönliche Anhörung stattfinden muss, unterschiedlich: Während das Urteil D-1009/2009 vom 25. Februar 2009, Ziff. 5.4, auf die Rechtsprechung der ehemaligen Asylrekurskommission verweist, \"welcher sich das Bundesverwaltungsgericht anschliesst\", geht das andere - eine Woche später gefällte Urteil - auf diese Rechtsprechung nicht ein und beantwortet die Frage genau umgekehrt (Urteil D-1159/2009 vom 2. März 2009 S. 7 f.).\nDas Bundesverwaltungsgericht räumt in seiner Stellungnahme vom 12. August 2009 ein, die genannte Frage sei auch in mehreren weiteren Verfahren unterschiedlich behandelt und beantwortet worden.\n"}