Die beschlagnahmten Gedenkmünzen werden zuhanden des Bundes eingezogen. b) Die übrigen bei den Angeklagten beschlagnahmten Geräte und Gegenstände werden den Angeklagten und die bei Drittpersonen beschlagnahmten Geräte und Gegenstände denjenigen Personen, bei denen sie beschlagnahmt wurden, herausgegeben. " 2.- Es werden keine Kosten erhoben. 3.- Dieses Urteil wird den Parteien und Frau Marianne Nyffenegger-Lanz schriftlich mitgeteilt. -------- Lausanne, 12. April 2000 Im Namen des Bundesstrafgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: