dass das Bundesstrafgericht in Ziffer 4b des Urteils vom 29. Oktober 1999 versehentlich nur über das Schicksal der bei den Angeklagten beschlagnahmten Geräte und Gegenstände entschieden hat, dass auch bei anderen Personen Durchsuchungen stattfanden und Geräte sowie andere Gegenstände beschlagnahmt wurden, über deren Schicksal das Bundesstrafgericht noch nicht entschieden hat, dass dies nachzuholen ist, erkannt : 1.- Das Urteil des Bundesstrafgerichts vom 29. Oktober 1999 wird dahingehend abgeändert, dass Ziffer 4 des Dispositivs durch folgende Fassung ersetzt wird: "4.- a) Die beschlagnahmten Gedenkmünzen werden zuhanden des Bundes eingezogen.