Erläuterung des bundesgerichtlichen Urteils 9X.1/1998 vom 29. Oktober 1999, hat das Bundesstrafgericht, nach Einsicht in das Erläuterungs- bzw. Berichtigungsgesuch der Bundesanwaltschaft vom 11. Januar 2000 sowie die dortigen Beilagen, in der Erwägung, dass die Bundesanwaltschaft geltend macht, mit der Erläuterung oder Berichtigung sei in Bezug auf Ziff. 4b des bundesgerichtlichen Urteils vom 29. Oktober 1999 klarzustellen, ob den Angeklagten auch die nicht bei ihnen persönlich bzw. bei ihren Firmen beschlagnahmten Geräte und Gegenstände, namentlich die bei Frau Marianne Nyffenegger-Lanz beschlagnahmten Geräte und Gegenstände, herauszugeben seien,