Die Bundesgerichtskasse wird angewiesen, die geleistete Kaution samt Zinsen nach Abzug der Kosten dem Berechtigten herauszugeben. --------- Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen nach der Zustellung des begründeten Entscheides beim Präsidenten des ausserordentlichen Kassationshofes des Bundesgerichts wegen der in Art. 220 BStP umschriebenen Gründe Nichtigkeitsbeschwerde eingereicht werden. Lausanne, 7. Juli 2000 Im Namen des BUNDESSTRAFGERICHTS Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: