Folglich ist so zu entscheiden, wie der Bundesanwalt es beantragt hat. 14.- a) Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Verfahrens dem Angeklagten aufzuerlegen (Art. 172 Abs. 1 BStP). b) Das israelische Finanzministerium ist damit einverstanden, dass die Kosten aus der vom israelischen Staat geleisteten Kaution bezogen werden (Bestätigung vom 23. April 1998). Nach Abzug dieser Kosten ist der Rest der Kaution dem Berechtigten herauszugeben. Aus diesen Gründen hat das Bundesstrafgericht e r k a n n t : 1.- a) Issac Bental wird schuldig gesprochen - der verbotenen Handlungen für einen fremden Staat im Sinne von Art. 271 Ziff. 1 StGB, - des politischen Nachrichtendienstes im Sinne von Art.