Die Verteidigung widersetzt sich der Einziehung nicht, beantragt aber, es sei für die eingezogenen Gegenstände gemäss Art. 58 Abs. 2 StGB die Vernichtung anzuordnen, denn es sei zu befürchten, dass "die 'recht raffinierte' Bastelarbeit... in falsche Hände geraten und dann wirklich illegal eingesetzt werden könnte" (Plädoyer Prof. Trechsel S. 11/12). Für diese Befürchtung besteht kein Anlass. Die in Liste A aufgeführten Gegenstände werden nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils (vgl. Art. 239 Abs. 1 BStP) dem Bundesanwalt übergeben, und dieser wird dafür sorgen, dass Unberechtigte darauf keinen Zugriff haben. Folglich ist so zu entscheiden, wie der Bundesanwalt es beantragt hat.