58 Abs. 1 StGB eingezogen werden sollen (z.B. als Position 58 den Holzbalken mit der eingebauten Abhöranlage); Liste B umfasst die Gegenstände, die bei den Akten zu belassen seien (z.B. als Position 17 das Flugticket Tel Aviv - Wien - Zürich - Tel Aviv, das der Angeklagte bei seiner zweiten Einreise in die Schweiz verwendet hat); und Liste C nennt die Gegenstände, die an den Angeklagten zu Handen der Berechtigten herausgegeben werden sollen (z.B. als Position 47 eine Sonnenbrille und ein Brillenetui). Die Verteidigung widersetzt sich der Einziehung nicht, beantragt aber, es sei für die eingezogenen Gegenstände gemäss Art.