VI. 13.- Der Bundesanwalt hat in Bezug auf die im Zusammenhang mit dem vorliegenden Fall beschlagnahmten Gegenstände und Beweismittel drei Listen erstellt. Liste A enthält die Gegenstände, die gemäss Art. 58 Abs. 1 StGB eingezogen werden sollen (z.B. als Position 58 den Holzbalken mit der eingebauten Abhöranlage);