1 Abs. 1 StGB). Im vorliegenden Fall ist der bedingte Vollzug der Landesverweisung zu verweigern, da der Angeklagte ausschliesslich zur Begehung der Straftaten in die Schweiz gekommen ist und keinerlei Beziehungen zu unserem Land hat. Er hat sich dem entsprechenden Antrag des Bundesanwalts denn auch nicht widersetzt.