Auch hier erscheint eine Sanktion als angemessen, die unter dem Antrag des Bundesanwalts liegt. Zum Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten kann auf das bei der Strafzumessung Gesagte verwiesen werden. Die Dauer der Landesverweisung ist auf fünf Jahre festzusetzen. Damit ist dem Sicherungsbedürfnis der Schweiz hinreichend Rechnung getragen. b) Der bedingte Vollzug einer Nebenstrafe ist unter den gleichen Voraussetzungen, die bei einer Freiheitsstrafe verlangt werden, möglich (Art. 41 Ziff. 1 Abs. 1 StGB).