Es ist Sache des Richters, im Einzelfall dem Strafund dem Sicherungszweck Rechnung zu tragen. Zwischen der Dauer der Haupt- und jener der Nebenstrafe wird dabei in der Regel eine gewisse Uebereinstimmung bestehen (BGE 123 IV 107 E. 1 und 3). Der Angeklagte hat als Ausländer gegen die Hoheitsrechte und die Souveränität der Schweiz verstossen. Gerade diese Art von Delikten lässt die Anordnung einer Landesverweisung als unumgänglich erscheinen. Der Bundesanwalt beantragt, der Angeklagte sei für zehn Jahre des Landes zu verweisen. Auch hier erscheint eine Sanktion als angemessen, die unter dem Antrag des Bundesanwalts liegt.