Die Landesverweisung ist Nebenstrafe und Sicherungsmassnahme zugleich. Obwohl der zweite Gesichtspunkt im Vordergrund steht, verlangt ihre Eigenschaft als Nebenstrafe, dass sie in Anwendung von Art. 63 StGB festgesetzt wird. Sie bemisst sich folglich unter diesem Gesichtswinkel nach dem Verschulden des Täters, nach seinen Beweggründen, dem Vorleben und seinen persönlichen Verhältnissen. Damit ist jedoch der Sicherungszweck der Landesverweisung nicht ausgeschaltet. Es ist Sache des Richters, im Einzelfall dem Strafund dem Sicherungszweck Rechnung zu tragen.