In diesem Zusammenhang kann im Uebrigen ergänzend darauf hingewiesen werden, dass in dem vom Bundesstrafgericht am 5. November 1997 beurteilten Fall von politischem Nachrichtendienst beiden Angeklagten (auch dem ausländischen) der bedingte Strafvollzug gewährt wurde. Selbst die damalige Bundesanwältin hatte einen entsprechenden Antrag gestellt. 12.- a) Gemäss Art. 55 Abs. 1 StGB kann der Richter den Ausländer, der zu Zuchthaus oder Gefängnis verurteilt wird, für drei bis 15 Jahre aus dem Gebiet der Schweiz verweisen. Die Landesverweisung ist Nebenstrafe und Sicherungsmassnahme zugleich.