es als möglich erscheinen, dass er in Zukunft eher im administrativen Bereich eingesetzt werden wird. Insgesamt kann ihm insbesondere deshalb, weil er zum ersten Mal straffällig geworden ist, eine günstige Prognose gestellt und damit der bedingte Strafvollzug gewährt werden. Die Probezeit ist auf zwei Jahre festzusetzen (Art. 41 Ziff. 1 Abs. 3 StGB). In diesem Zusammenhang kann im Uebrigen ergänzend darauf hingewiesen werden, dass in dem vom Bundesstrafgericht am 5. November 1997 beurteilten Fall von politischem Nachrichtendienst beiden Angeklagten (auch dem ausländischen) der bedingte Strafvollzug gewährt wurde.