Weiter ist erheblich strafmindernd in Rechnung zu stellen, dass er glaubte, durch sein Vorgehen werde von seinem Heimatstaat Israel oder von dessen Einwohnern oder von anderen jüdischen Personen eine - wenn auch nicht unmittelbar drohende - Gefahr abgewendet. Schliesslich spricht für ihn, dass er vollumfänglich geständig ist. In Berücksichtigung dieser Umstände ist eine Sanktion auszusprechen, die etwas unter dem Antrag des Bundesanwalts liegt. Angemessen erscheint eine Strafe von zwölf Monaten Gefängnis. Auf eine Busse kann verzichtet werden, weil der Angeklagte nicht aus finanziellen Motiven gehandelt hat. Die ausgestandene Untersuchungshaft ist in Anwendung von Art.