Zusätzlich hat er zur Erreichung seines Zieles ein Urkundendelikt begangen. Der Angeklagte war ein echtes, vollwertiges Mitglied des Agententeams und nicht bloss eine untergeordnete Hilfskraft. Immerhin ist zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, dass er in eine Befehlsstruktur eingebunden war, die ihm im vorliegenden Fall wohl wenig Entscheidungsfreiheit liess und die Ablehnung des Auftrages schwierig gemacht hätte. Weiter ist erheblich strafmindernd in Rechnung zu stellen, dass er glaubte, durch sein Vorgehen werde von seinem Heimatstaat Israel oder von dessen Einwohnern oder von anderen jüdischen Personen eine - wenn auch nicht unmittelbar drohende - Gefahr abgewendet.